Markenbezeichnung: | Torich |
Modellnummer: | HR-550-610-LA-S G160/60-U |
MOQ: | 0,5 Tonnen |
Preis: | verhandelbar |
Zahlungsbedingungen: | L/C, D/A, D/P, T/T |
Versorgungsfähigkeit: | 20000tons pro Jahr |
HR-550-610-LA-S G160/60-U Schalenblatt, warmgewürzelte galvanisierte Stahlspulen
Herstellungsbezeichnung | Material | Dicke MM | Breite MM | Gebrauch |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 125 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 198 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 170 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 220 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 195 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 340 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 260 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 320 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. | 1.5 bis 6.0 | 280 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 240 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 350 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 310 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 110 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 160 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 170 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 270 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 280 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 190 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 200 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 190 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 120 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 140 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 160 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 260 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 270 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 290 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 330 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 340 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. | 1.5 bis 6.0 | 320 bis 1950 | für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie |
HR-550-610-LA-S G160/60-U Schalenblatt, warmgewürzelte galvanisierte Stahlspulen