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Einzelheiten zu den Produkten

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Geschweißtes Stahlrohr
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2mm heißes eingetauchtes galvanisiertes Stahlblatt spulen-HR-550-610-LA-S G 160/60-U

2mm heißes eingetauchtes galvanisiertes Stahlblatt spulen-HR-550-610-LA-S G 160/60-U

Markenbezeichnung: Torich
Modellnummer: HR-550-610-LA-S G160/60-U
MOQ: 0,5 Tonnen
Preis: verhandelbar
Zahlungsbedingungen: L/C, D/A, D/P, T/T
Versorgungsfähigkeit: 20000tons pro Jahr
Einzelheiten
Herkunftsort:
China
Zertifizierung:
IS09001 ISO14001 TS16949
Zweitens oder nicht:
Nicht-zweitens
Stärke:
2 - 30 Millimeter
Legierung oder nicht:
Ist Legierung
Standard:
ASTM
Oberfläche:
Verzinkung
Breite:
600mm-1250mm
Art:
Stahlplatte oder Spule
Verpackung Informationen:
In der Palette
Versorgungsmaterial-Fähigkeit:
20000tons pro Jahr
Hervorheben:

2mm heiße eingetauchte galvanisierte Stahlspulen

,

Präzisionsheißes eingetaucht galvanisierte Stahlspulen

,

2mm heißes Bad galvanisierte Spulen

Beschreibung des Produkts

HR-550-610-LA-S G160/60-U Schalenblatt, warmgewürzelte galvanisierte Stahlspulen

Herstellungsbezeichnung Material Dicke MM Breite MM Gebrauch
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 125 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 198 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 170 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 220 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 195 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 340 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 260 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 320 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. 1.5 bis 6.0 280 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 240 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 350 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 310 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 110 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 160 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 170 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 270 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 280 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 190 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 200 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 190 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 120 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 140 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 160 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 260 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 270 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 290 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 330 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 340 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie
mit einer Breite von nicht mehr als 20 mm Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind. 1.5 bis 6.0 320 bis 1950 für die Stempelung von Stahlmaterialien für die Automobilindustrie

2mm heißes eingetauchtes galvanisiertes Stahlblatt spulen-HR-550-610-LA-S G 160/60-U 0

2mm heißes eingetauchtes galvanisiertes Stahlblatt spulen-HR-550-610-LA-S G 160/60-U 1HR-550-610-LA-S G160/60-U Schalenblatt, warmgewürzelte galvanisierte Stahlspulen